LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 451/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1604/19

Zulässige Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GGUnterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 451/20

DRsp Nr. 2022/10585

Zulässige Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG Unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit

Die Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW bei der Zuschlagshöhe für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Denn ein höherer Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems (50 % statt 25 %) hat Lenkungsfunktion.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Januar 2020 - 3 Ca 1604/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.

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