LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.02.2021
7 Sa 101/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8713/19

Zulässige Differenzierung bei NachtzuschlägenUnterschiedliche Sachgründe bei Zuschlagshöhe für Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitKein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 101/20

DRsp Nr. 2021/13250

Zulässige Differenzierung bei Nachtzuschlägen Unterschiedliche Sachgründe bei Zuschlagshöhe für Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit

Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit bei der Höhe der zu zahlenden, übertariflichen Nachtzuschläge verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz; sie ist deshalb nicht zu beanstanden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2019 - 39 Ca 8713/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten übertarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Wechselschichtarbeit geleisteten Arbeitsstunden nachts.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb in Berlin Essenzen produziert, als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft NGG.