LAG Köln - Beschluss vom 20.09.2007
11 Ta 254/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 § 120 Abs. 4 Satz 1 § 124 Nr. 4 § 569 Abs. 2 Satz 1, 2 ; SGB III § 57 § 58 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5352/05

Zulässige Beschwerde bei Einreichung nicht unterzeichneter Beschwerdeschrift durch Partei - Gründungszuschuss als einzusetzendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 254/07

DRsp Nr. 2007/18085

Zulässige Beschwerde bei Einreichung nicht unterzeichneter Beschwerdeschrift durch Partei - Gründungszuschuss als einzusetzendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

»1. Die unterbliebene Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift steht der Zulässigkeit einer von der Partei selbst - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegten Beschwerde (hier gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Rahmen des PKH-Verfahrens) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lässt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 f.).2. Bei dem nach § 57 SGB III gewährten Gründungszuschuss handelt es sich jedenfalls insoweit um einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des Betrags geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 § 120 Abs. 4 Satz 1 § 124 Nr. 4 § 569 Abs. 2 Satz 1, 2 ; SGB III § 57 § 58 Abs. 1 ;

Gründe: