Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin trat aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. Juni 1999 am 1. Juli 1999 als vollbeschäftigte Arbeiterin nach § 1 des damals geltenden Beschäftigungsförderungsgesetzes befristet bis zum 30. Juni 2001 in die Dienste des Beklagten ein. Unter dem 20. Juni 2001 vereinbarten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, ausweislich dessen die Klägerin ab 1. Juli 2001 als vollbeschäftigte Arbeiterin befristet bis zur Auflösung der M... , Lehrgang A und B, und der damit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal, längstens jedoch zum 31. März 2003 weiterbeschäftigt wurde.
Im letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 4. März 2003 heißt es auszugsweise:
"§ 1
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