BSG - Urteil vom 31.03.2004
B 4 RA 31/03 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 4 RA 275/02 - 16.05.2003,
SG Leipzig, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 83/01

Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz, Verfassungsmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbotes

BSG, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 31/03 R

DRsp Nr. 2004/11648

Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz, Verfassungsmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbotes

1. In das Versorgungssystem der technischen Intelligenz sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung ober bei der Produktion förderten. Lehrkräfte, die das im Unternehmen angewandte Wissen theoretischer und praktischer Art hingegen lediglich weitervermittelten, die also schwerpunktmäßig eine betriebsbezogene Lehrtätigkeit ausübten, fielen nicht darunter (hier bei einem beim VEB Robotron Vertrieb im Bereich der Berufsausbildung und Schulung tätig gewesenen Ingenieur mit Zusatzausbildung zum Ingenieurpädagogen). 2. Das Verbot, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen (Neueinbeziehungsverbot) ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 § 2 ;

Gründe:

I