Auf die Berufung des Beklagten wird - soweit nicht bereits durch das Teil-Urteil der Kammer vom 22. Januar 2014 entschieden worden ist - das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Februar 2013 -
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.523,43 EUR (in Worten: Siebzehntausendfünfhundertdreiundzwanzig und 43/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits hat der Kläger 10,5%, der Beklagte 89,5% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch darum, ob der Beklagte an die klagende Urlaubskasse des Baugewerbes Sozialkassenbeiträge für die Zeit von Januar 2003 bis November 2006 zu zahlen hat.
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