LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2014
18 Sa 290/13
Normen:
BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; VTV-Bau § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3067/11

Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 290/13

DRsp Nr. 2015/2319

Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Dass ein Betrieb nicht an der Winterbauförderungteilnehmen kann, ist unerheblich für die Zugehörigkeit zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, da sich die gesetzlichen Voraussetzungen der Winterbauförderung und die Voraussetzungen des VTV teilweise unterscheiden und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen kann auch ohne Teilnahme an der Winterbauförderung begründet sein.

Auf die Berufung des Beklagten wird - soweit nicht bereits durch das Teil-Urteil der Kammer vom 22. Januar 2014 entschieden worden ist - das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Februar 2013 - 7 Ca 3067/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.523,43 EUR (in Worten: Siebzehntausendfünfhundertdreiundzwanzig und 43/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits hat der Kläger 10,5%, der Beklagte 89,5% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; VTV-Bau § 24;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darum, ob der Beklagte an die klagende Urlaubskasse des Baugewerbes Sozialkassenbeiträge für die Zeit von Januar 2003 bis November 2006 zu zahlen hat.