LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2014
18 Sa 1466/12
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29; BGB § 94 Abs. 2; TVG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 199/11

Zugehörigkeit eines Unternehmens mit dem Gegenstand der Demontage von Öltanks zu den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1466/12

DRsp Nr. 2015/418

Zugehörigkeit eines Unternehmens mit dem Gegenstand der Demontage von Öltanks zu den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

Die Demontage von Öltanks fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (juris: VTV-Bau), auch wenn es sich um industriegefertigte Tanks handelt, die nicht in den Boden eingelassen und nur mit einer Heizung oder Versorgungsleitung verbunden waren, da es sich um wesentliche Bestandteile von Bauwerken (§ 94 Abs. 2 BGB) handelt. Die Demontage von Industrieanlagen fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. II oder Abschn. V Nr. 29 VTV, falls diese selbst Bauwerke iSd. VTV, wesentliche Bestandteile von Bauwerken oder für ein Bauwerk prägend sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Juli 2012 - 7 Ca 199/11 - wird - soweit nicht das Verfahren für Beiträge der Zeitspanne von Mai 2006 bis Dezember 2007 abgetrennt wurde - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 62%, die Beklagte 38% zu tragen, soweit der Gegenstandswert von 407.360,00 EUR (in Worten: Vierhundertsiebentausenddreihundertsechzig und 0/100 Euro) für die Zeitspanne von Januar 2008 bis November 2010 betroffen ist.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens nach Abtrennung hat der Kläger 38%, die Beklagte 62% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II;