LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2015
10 Sa 572/15
Normen:
§ 1 Nr. 2 Abs. 4, Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler; § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38, Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 790/14

Zugehörigkeit eines Betriebes zum Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 572/15

DRsp Nr. 2016/1618

Zugehörigkeit eines Betriebes zum Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk

Leitsatz: 1. Bodenbelagsarbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nur dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst, wenn sie in Verbindung zu anderen baulichen Leistungen stehen. Die Regelung geht als lex specialis der allgemeinen Vorschrift in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV vor.2. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau- und dem Maler- und Lackierergewerbe kommt es maßgeblich auf § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler an. Auf die Bestimmung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler kann nicht isoliert abgestellt werden.3. Ein "Betrieb des Baugewerbes" i.S.v. § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 RTV-Maler ist zu verneinen, wenn Bodenbelagsarbeiten ohne einen baulichen Zusammenhang erbracht worden sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. April 2015 - 10 Ca 790/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Nr. 2 Abs. 4, Abs. 6 Buchst. c RTV-Maler; § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38, Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk.