LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.2014
18 Sa 619/13
Normen:
TVG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 347/12

Zugehörigkeit eines Betriebes mit dem Gegenstand des Verschweißens schon verlegter Schienen zu den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 619/13

DRsp Nr. 2015/411

Zugehörigkeit eines Betriebes mit dem Gegenstand des Verschweißens schon verlegter Schienen zu den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

Das Verschweißen schon verlegter Schienen gehört zu den Gleisbauarbeiten i. S. d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV. Keine Überprüfung der AVE des VTV vom 24. Februar 2006 von Amts wegen, jedoch der AVE des VTV vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010, daher nur Teilurteil

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2013 - 7 Ca 347/12 - wird auch im Übrigen - soweit nicht bereits durch das Teilurteil der Kammer vom 05. Februar 2014 entschieden wurde - zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte in der Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2011 den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworfen war, die Tarifverträge jeweils wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wurden und die Beklagte daher zur Zahlung von Beiträgen für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet war. Über Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2006 bis September 2007 hat die Kammer schon durch ein mittlerweile rechtskräftiges Teilurteil vom 05. Februar 2014 entschieden.