Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2013 -
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte in der Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2011 den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworfen war, die Tarifverträge jeweils wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wurden und die Beklagte daher zur Zahlung von Beiträgen für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet war. Über Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2006 bis September 2007 hat die Kammer schon durch ein mittlerweile rechtskräftiges Teilurteil vom 05. Februar 2014 entschieden.
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