LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 984/01
ArbG Koblenz, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1338/00
Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG - Konkurrentenklage; Vorrang unterrepräsentierter Frauen; Härtefallregelung für Männer
BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 307/02
DRsp Nr. 2003/9307
Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2GG - Konkurrentenklage; Vorrang unterrepräsentierter Frauen; Härtefallregelung für Männer
»1. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, so verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Dieses wird im Land Rheinland-Pfalz eingeschränkt durch den in den §§ 7, 9 LGG geregelten Vorrang für Frauen, soweit und solange diese in der für das Amt maßgeblichen Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind.2. Die in § 7 Abs. 1 LGG geregelte vorrangige Berücksichtigung von Frauen verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 3GG, weil in der Person eines Mitbewerbers liegende schwerwiegende Gründe die vorrangige Berücksichtigung der Frau ausschließen können.3. § 7 Abs. 1 LGG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie läßt Maßnahmen zur Frauenförderung zu. Der in § 7 Abs. 1 LGG geregelte Vorrang ist eine zulässige Maßnahme der Frauenförderung. Die in § 9 LGG getroffene Härtefallregelung hält den öffentlichen Arbeitgeber stets zu einer Einzelfallprüfung an, so daß weiblichen Mitbewerberinnen kein absoluter und unbedingter Vorrang eingeräumt ist.«
Orientierungssätze:
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