LAG Hamburg - Urteil vom 08.04.2015
5 Sa 61/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 233/14

Zugangsfiktion für Einschreiben mit RückscheinUnwirksame Kündigung bei fehlendem Nachweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens

LAG Hamburg, Urteil vom 08.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 61/14

DRsp Nr. 2016/391

Zugangsfiktion für Einschreiben mit Rückschein Unwirksame Kündigung bei fehlendem Nachweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens

1. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ersetzt der Zugang des Benachrichtigungsscheins nicht den Zugang des Einschreibens. 2. Soll ausnahmsweise der Zugang nach Treu und Glauben fingiert werden, müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (1) Es muss ein Benachrichtigungsschein in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein; (2) der Empfänger musste ausnahmsweise mit dem Zugang einer schriftlichen Willenserklärung rechnen und deshalb Empfangsvorkehrungen treffen; (3) nach Kenntnis des nicht erfolgten Zugangs muss der Erklärende unverzüglich einen erneuten Versuch unternehmen, die Erklärung zuzustellen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. August 2014 - 13 Ca 233/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 130 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis im Juni 2014 endete.

Der am xxx 1984 geborene Kläger war seit dem 1. September 2013 für die Beklagte als Bauhelfer tätig (Arbeitsvertrag vom 14. August 2013 Anl. K 1, Bl. 4 d.A.). Er verdiente ca. € 2.400,- brutto monatlich.