Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18 vom 20.04.2016
ZIP 2016, 1845
ZIP 2016, 36
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 92/13
ArbG Oldenburg, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/13
Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den BetriebsratErforderlichkeit von Internet-Nutzung und E-Mail-Technik für die BetriebsratsarbeitTelekommunikation des Betriebsrats über den Internetzugang und Server des ArbeitgebersÜberwachungsmöglichkeit von Internetnutzung und E-Mail-Verkehr durch den Arbeitgeber
BAG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 50/14
DRsp Nr. 2016/8277
Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den BetriebsratErforderlichkeit von Internet-Nutzung und E-Mail-Technik für die BetriebsratsarbeitTelekommunikation des Betriebsrats über den Internetzugang und Server des ArbeitgebersÜberwachungsmöglichkeit von Internetnutzung und E-Mail-Verkehr durch den Arbeitgeber
Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht.Orientierungssätze:
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