BAG - Beschluss vom 20.04.2016
7 ABR 50/14
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 113
AUR 2016, 260
AUR 2016, 432
BAGE 155, 54
BB 2016, 1139
BB 2016, 1844
BB 2016, 2046
CR 2016, 66
DB 2016, 15
DB 2016, 1943
DB 2016, 7
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 12
EzA-SD 2016, 13
MDR 2016, 9
MMR 2016, 13
MMR 2016, 701
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1033
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18 vom 20.04.2016
ZIP 2016, 1845
ZIP 2016, 36
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 92/13
ArbG Oldenburg, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/13

Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den BetriebsratErforderlichkeit von Internet-Nutzung und E-Mail-Technik für die BetriebsratsarbeitTelekommunikation des Betriebsrats über den Internetzugang und Server des ArbeitgebersÜberwachungsmöglichkeit von Internetnutzung und E-Mail-Verkehr durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 50/14

DRsp Nr. 2016/8277

Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat Erforderlichkeit von Internet-Nutzung und E-Mail-Technik für die Betriebsratsarbeit Telekommunikation des Betriebsrats über den Internetzugang und Server des Arbeitgebers Überwachungsmöglichkeit von Internetnutzung und E-Mail-Verkehr durch den Arbeitgeber

Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht. Orientierungssätze: