LAG Schleswig-Holstein, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 315/18
ArbG Kiel, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1885 c/17
Zugang eines Berufungsbegründungsschriftsatzes im Empfangsbereich einer gemeinsamen gerichtlichen PostannahmestelleEigentumsschutz des Art. 14 GG für laufende BetriebsrentenKeine Einstandspflicht des Arbeitgebers bei unterbliebener Anpassung der Pensionskassenrente
BAG, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 166/19
DRsp Nr. 2020/11521
Zugang eines Berufungsbegründungsschriftsatzes im Empfangsbereich einer gemeinsamen gerichtlichen PostannahmestelleEigentumsschutz des Art. 14GG für laufende BetriebsrentenKeine Einstandspflicht des Arbeitgebers bei unterbliebener Anpassung der Pensionskassenrente
Orientierungssätze:1. In einem Empfangsbereich eines gemeinsamen Gerichtsgebäudes verschiedener Gerichte kann ein Berufungsbegründungsschriftsatz nur dann fristwahrend eingereicht werden, wenn der Empfangsbereich als gemeinsame Postannahmestelle fungiert und somit auch dem Berufungsgericht organisatorisch zugeordnet ist (Rn. 32 ff.).2. Bestehende Rechte auf laufende Betriebsrente genießen Eigentumsschutz nach Art. 14GG. Betriebsrentner, deren betriebliche Altersversorgung der Arbeitgeber über eine Pensionskasse durchführt und denen als Versicherte dort Überschussanteile zustehen, sind deshalb ebenso berechtigt, eine ordnungsgemäße Berechnung der Überschussanteile gegenüber der Pensionskasse geltend zu machen, wie Versicherungsnehmer, die sich selbst versichert haben (Rn. 95 f.).
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