LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2013
19 Sa 971/12
Normen:
BGB § 130; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1184/12

Zugang einer Kündigung durch EinwurfAnhörung des Betriebsrats während der WartezeitSubjektive nicht belegbare Vorstellungen des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 971/12

DRsp Nr. 2013/24366

Zugang einer Kündigung durch EinwurfAnhörung des Betriebsrats während der WartezeitSubjektive nicht belegbare Vorstellungen des Arbeitgebers

Der Betriebsrat muss in der Lage sein, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung beurteilen zu können. Allerdings ist in Fällen, in denen es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht, für welches kein Kündigungsschutz besteht, die Substantiierungspflicht des Arbeitgebers daran zu messen, welche konkreten Umstände oder subjektiven Vorstellungen zum Kündigungsentschluss geführt haben.Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie dem Empfänger zugeht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2012 - 20 Ca 1184/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch und um Zahlungsansprüche.