I. Die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt, dass sich das einstweilige Vergütungsverfahren durch den Vergleich vom 13. Juli 2009 erledigt hat, wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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