LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2009
15 SaGa 1227/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 130;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ga 7896/09

Zugang des Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs bei Angaben von Leerungszeiten auf Gerichtsbriefkasten; Fortführung des Verfahrens bei Streit um Beendigungswirkung des Vergleichs; Feststellungsantrag zur Erledigung durch Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 15 SaGa 1227/09

DRsp Nr. 2009/26401

Zugang des Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs bei Angaben von Leerungszeiten auf Gerichtsbriefkasten; Fortführung des Verfahrens bei Streit um Beendigungswirkung des Vergleichs; Feststellungsantrag zur Erledigung durch Vergleich

1. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein gerichtlicher Vergleich den Rechtsstreit beendet hat, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit fortzuführen. 2. Für den Antrag festzustellen, dass ein Vergleich den Rechtsstreit erledigt hat, besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn der ursprüngliche Rechtsstreit sich unstreitig auch wegen Zeitablaufs erledigt hat. 3. Ein Vergleichswiderruf, der bis 12.30 Uhr bei Gericht einzugehen hat, erfolgt auch dann rechtzeitig, wenn er gegen 12.05 Uhr in den Gerichtsbriefkasten gelangt, obwohl auf diesem als Leerungszeiten 13.00 Uhr und 14.30 Uhr angegeben sind.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt, dass sich das einstweilige Vergütungsverfahren durch den Vergleich vom 13. Juli 2009 erledigt hat, wird zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 130;

Tatbestand: