Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 28. August 2008 - 2 BV 1/08 - teilweise abgeändert:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, Mitteilungen des Beteiligten zu 1), die sich auf seinen Aufgabenbereich und seine Zuständigkeit als Betriebsrat beziehen, im betrieblichen Intranet (Betriebsratsseite und Newsticker) innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die darüber hinausgehenden Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte nicht zugelassen.
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