LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2010
6 Sa 747/10
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 18519/09

Zugang der Kündigung bei Einwurf in Hausbriefkasten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 747/10

DRsp Nr. 2010/20835

Zugang der Kündigung bei Einwurf in Hausbriefkasten

Eine schriftliche Kündigungserklärung, die um 10:15 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, geht diesem noch am selben Tag zu, auch wenn die Post bei ihm üblicherweise schon zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr zugestellt wird.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.01.2010 - 19 Ca 18519/09 - dahin geändert, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor dem 14.10.2009 aufgelöst worden ist.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 1. April 2009 als Bautechniker in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. In § 1 Abs. 2 seines Anstellungsvertrages (Ablichtung Bl. 7-10 d. A.) war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.

Mit Schreiben vom 16. September 2009 (Ablichtung Bl. 13 und 14 d. A.) sprach die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31. Januar 2010 aus, der sie mangels ausdrücklicher Zustimmung des Kläger mit Schreiben vom 29. September 2009 (Ablichtung Bl. 10 d. A.) eine Beendigungskündigung zum 13. Oktober 2009 folgen ließ.