1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.01.2010 -
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger stand seit dem 1. April 2009 als Bautechniker in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. In § 1 Abs. 2 seines Anstellungsvertrages (Ablichtung Bl. 7-10 d. A.) war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
Mit Schreiben vom 16. September 2009 (Ablichtung Bl. 13 und 14 d. A.) sprach die Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31. Januar 2010 aus, der sie mangels ausdrücklicher Zustimmung des Kläger mit Schreiben vom 29. September 2009 (Ablichtung Bl. 10 d. A.) eine Beendigungskündigung zum 13. Oktober 2009 folgen ließ.
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