LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2018
L 3 SB 2660/16
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 1000/15

Zuerkennung des Merkzeichens G im SchwerbehindertenrechtKeine Analogbewertungen von Gesundheitsstörungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 3 SB 2660/16

DRsp Nr. 2019/2908

Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht Keine Analogbewertungen von Gesundheitsstörungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

Der Katalog der Regelfälle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist abschließend und lässt die Einbeziehung von Gesundheitsstörungen, die wie hier nicht unmittelbar zu einer Einschränkung des Gehvermögens führen (wie z.B. ein bei jeder Bewegung äußerst schmerzhaftes HWS-Syndrom) auch nicht im Wege einer Analogbewertung zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Merkzeichens "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G) streitig.

Bei der 1953 geborenen Klägerin wurde zuletzt aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Verfahren S 17 SB 2979/09 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit 13.11.2008 zuerkannt (Ausführungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2010).