LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2019
L 21 SB 224/16
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1; VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. b); VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. d) S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 2461/13

Zuerkennung des Merkzeichens G im SchwerbehindertenrechtAnforderungen an eine Gleichstellung anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen L 21 SB 224/16

DRsp Nr. 2019/4523

Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht Anforderungen an eine Gleichstellung anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke

Teil D Nr. 1 Buchst. d S. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist nicht so zu verstehen, dass er für die dort genannten Einschränkung "Behinderung an den unteren Gliedmaßen" abschließend ist. Festgestellte Einschränkungen müssen aber vergleichbar mit den genannten Regelbeispielen sein. Für eine derartige Vergleichbarkeit trägt der Antragsteller die materielle objektive Beweislast.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.5.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, ab November 2015 die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 1 S. 1; VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. b); VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. d) S. 2;

Tatbestand