Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.5.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, ab November 2015 die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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