Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 10. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ausschließlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des ersten Rechtszuges jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit).
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