Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.05.2013 wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.04.2013 - 2 Ca 881/11 - aufgehoben.
I. Dem Kläger war zunächst für ein Auskunfts- und Zahlungsverfahren mit Beschluss vom 10.08.2011 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.
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