LAG Hamm - Beschluss vom 05.07.2013
5 Ta 254/13
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 120; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 881/11

zu den Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren - Erfordernis der förmlichen Zustellung - Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

LAG Hamm, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 254/13

DRsp Nr. 2013/22510

zu den Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren - Erfordernis der förmlichen Zustellung - Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

Die Aufhebungsentscheidung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gem. § 124 Ziff. 2 ZPO setzt die förmliche Zustellung des Aufforderungsschreibens gem. § 120Abs. 4 S. 2 ZPO, sich über eine Änderung der maßgeblichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erklären, voraus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.05.2013 wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.04.2013 - 2 Ca 881/11 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 120; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

I. Dem Kläger war zunächst für ein Auskunfts- und Zahlungsverfahren mit Beschluss vom 10.08.2011 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.