ArbG Nürnberg, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 84/00
Zivilprozessrecht; Kündigungsschutzrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit und damit in Zusammenhang stehender unerlaubter privater Telefongespräche während der Arbeitszeit; Darlegungslast; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Wahrung der Dreiwochenfrist bei Erhebung der Klage gegen falsche Beklagte (GmbH, die zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der richtigen Beklagten, einer OHG, ist); Berichtigung des Passivrubrums durch Beschluss des Arbeitsgerichts; Anfechtung dieses Beschlusses und Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Berichtigung; Wirkungen dieser Entscheidung im weiteren Verfahren einschließlich Revisionsverfahren; Auslegung
BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 692/02
DRsp Nr. 2004/4207
Zivilprozessrecht; Kündigungsschutzrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit und damit in Zusammenhang stehender unerlaubter privater Telefongespräche während der Arbeitszeit; Darlegungslast; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Wahrung der Dreiwochenfrist bei Erhebung der Klage gegen "falsche" Beklagte (GmbH, die zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der "richtigen" Beklagten, einer OHG, ist); Berichtigung des Passivrubrums durch Beschluss des Arbeitsgerichts; Anfechtung dieses Beschlusses und Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die "Berichtigung"; Wirkungen dieser Entscheidung im weiteren Verfahren einschließlich Revisionsverfahren; Auslegung
»Ein Beschluss, durch den das Arbeitsgericht vor Erlass eines Urteils das Rubrum "berichtigt", ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig.«
Orientierungssätze:1. Die Umstellung einer zunächst gegen die persönlich haftende Gesellschafterin gerichteten Klage auf die OHG als Beklagte ist nur durch Parteiwechsel möglich.
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