LAG Chemnitz, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 899/05
ArbG Leipzig, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7988/04
Zivilprozessrecht; Arbeitsgerichtsverfahren - Urteil mit mangelhaftem Tatbestand
BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 599/06
DRsp Nr. 2007/17273
Zivilprozessrecht; Arbeitsgerichtsverfahren - Urteil mit mangelhaftem Tatbestand
Orientierungssätze:1. Das Berufungsurteil muss einen den Anforderungen des § 69 Abs. 3ArbGG genügenden Tatbestand enthalten. Nach § 69 Abs. 2ArbGG kann unter den dort genannten Voraussetzungen von der Darstellung des Tatbestandes nur dann abgesehen werden, wenn das Berufungsurteil unzweifelhaft nicht der Revision unterliegt (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).2. § 69 Abs. 3ArbGG verlangt für Urteile, gegen die die Revision statthaft ist, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Das ist erforderlich, um die Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen. Zumindest eine verkürzte Darstellung des etwaigen zweitinstanzlichen Vorbringens ist erforderlich.
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