BAG - Urteil vom 19.06.2007
2 AZR 599/06
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2, 3 ; ZPO § 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 313 ZPO
NZA 2008, 551
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 899/05
ArbG Leipzig, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7988/04

Zivilprozessrecht; Arbeitsgerichtsverfahren - Urteil mit mangelhaftem Tatbestand

BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 599/06

DRsp Nr. 2007/17273

Zivilprozessrecht; Arbeitsgerichtsverfahren - Urteil mit mangelhaftem Tatbestand

Orientierungssätze: 1. Das Berufungsurteil muss einen den Anforderungen des § 69 Abs. 3 ArbGG genügenden Tatbestand enthalten. Nach § 69 Abs. 2 ArbGG kann unter den dort genannten Voraussetzungen von der Darstellung des Tatbestandes nur dann abgesehen werden, wenn das Berufungsurteil unzweifelhaft nicht der Revision unterliegt (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. § 69 Abs. 3 ArbGG verlangt für Urteile, gegen die die Revision statthaft ist, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Das ist erforderlich, um die Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen. Zumindest eine verkürzte Darstellung des etwaigen zweitinstanzlichen Vorbringens ist erforderlich.