BAG - Urteil vom 20.07.2022
7 AZR 239/21
Normen:
WissZeitVG (i.d.F.v. 17.03.2016) § 2; HSG RP § 1 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 17 S. 2;
Fundstellen:
AP WissZeitVG _ 2 Nr. 21
BB 2022, 2547
EzA-SD 2022, 6
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 160/20
ArbG Mainz, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1039/19

Zitiergebot des WissZeitVGHöchstbefristungsdauer für die Promotionszeit und die Postdoc-PhaseKeine Verlängerung der Befristung der Postdoc-Phase

BAG, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 239/21

DRsp Nr. 2022/14292

Zitiergebot des WissZeitVG Höchstbefristungsdauer für die Promotionszeit und die Postdoc-Phase Keine Verlängerung der Befristung der Postdoc-Phase

Orientierungssatz: Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - zulässig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer für die Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten der Promotion mit und ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG weniger als sechs Jahre gedauert haben. Bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Befristungszeitraums ist die gesamte Promotionszeit unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegt wurde, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder nach Abschluss eines Studiums lag. Beträgt die Promotionszeit nicht weniger als sechs Jahre, verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren in der Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG daher unabhängig von der zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung etwaiger in der Promotionsphase bestehender Beschäftigungsverhältnisse nicht (Rn. 23 ff.).