LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.02.2013
11 Sa 2017/12
Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 27 A;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 19638/11

Zinsansprüche bei verspäteter Zahlung der Vergütung aus höchster tariflicher LebensaltersstufeZahlungsklage des Arbeitnehmers bei unbegründeter Berufung der Arbeitgeberin auf rechtsirrtümliche Annahme fehlender Zahlungspflicht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 2017/12

DRsp Nr. 2014/5945

Zinsansprüche bei verspäteter Zahlung der Vergütung aus höchster tariflicher Lebensaltersstufe Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unbegründeter Berufung der Arbeitgeberin auf rechtsirrtümliche Annahme fehlender Zahlungspflicht

1. Da fehlendes Verschulden den Eintritt des Verzugs ausschließt, kommt grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum als verschuldensausschließender Umstand in Betracht; insoweit sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, weil auch schuldhaft handelt, wer seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt. 2. Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn die Schuldnerin (Arbeitgeberin) nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage, Einholung von Rechtsrat und Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommt, die Leistung berechtigt zurückhalten zu dürfen; das setzt voraus, dass die Schuldnerin für den Fall der Zurückbehaltung mit einem Unterliegen nicht zu rechnen braucht, wie dies etwa bei höchstrichterlich ungeklärter Rechtslage der Fall sein kann. 3. Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum, wenn die Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Rechtslage durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte; das Eingehen eines lediglich normalen Prozessrisikos entlastet die Schuldnerin nicht.