BAG - Beschluss vom 13.09.2022
1 ABR 24/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; GG Art. 14; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 2a S. 1; AEntG § 7 Abs. 2; AEntG § 7a; AEntG § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. a; AEntG § 12 Abs. 6 S. 2 Nr. 1; AEntG in der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 72 Abs. 3a; SGB XI § 72 Abs. 3b; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
AP TVG _ 2 Tariff_higkeit Nr. 14
ArbRB 2022, 289
ArbRB 2023, 41
BB 2023, 179
EzA-SD 2023, 15
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36 vom 13.09.2022
ZIP 2023, 97
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BVL 5001/21

Zielsetzung des besonderen Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 und § 97 ArbGGUnteilbare Tariffähigkeit in den Zuständigkeitsbereichen von ArbeitnehmervereinigungenVerfassungsmäßigkeit der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit von ArbeitnehmervereinigungenUnteilbare Tariffähigkeit einer Gewerkschaft für die PflegebrancheAnforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung bei Verfahrensrügen

BAG, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 24/21

DRsp Nr. 2022/14020

Zielsetzung des besonderen Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 und § 97 ArbGG Unteilbare Tariffähigkeit in den Zuständigkeitsbereichen von Arbeitnehmervereinigungen Verfassungsmäßigkeit der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen Unteilbare Tariffähigkeit einer Gewerkschaft für die Pflegebranche Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung bei Verfahrensrügen

Ein auf die Feststellung einer lediglich partiellen Tarifunfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gerichteter Antrag ist unzulässig. Orientierungssätze: 1. Das besondere Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Deshalb ermöglicht es nicht, einen Antrag anzubringen, der auf die Feststellung einer lediglich branchenbezogenen Tarifunfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gerichtet ist. Ein solcher Antrag ist unzulässig (Rn. 11 ff.). 2. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr selbst beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar. Es gibt keine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit (Rn. 16).