LAG Köln - Beschluss vom 12.06.2013
7 Ta 20/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3036/12

Zeugnisregelung im Vergleich ohne inhaltliche Vorgaben - Vergleichsmehrwert durch Freistellungsvereinbarung - Höhe des Vergleichsmehrwerts

LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 20/13

DRsp Nr. 2013/19611

Zeugnisregelung im Vergleich ohne inhaltliche Vorgaben - Vergleichsmehrwert durch Freistellungsvereinbarung - Höhe des Vergleichsmehrwerts

1.) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich, dass die gekündigte Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist zu bestimmten Bedingungen freigestellt bleibt, so kann dies ausnahmsweise einen Vergleichsmehrwert rechtfertigen, wenn die Arbeitnehmerin vor Beginn der Vergleichsverhandlungen außergerichtlich gegen ihre zunächst vom Arbeitgeber einseitig verfügte Freistellung protestiert hatte.2.) Als Vergleichsmehrwert ist 25 % des Verdienstes anzusetzen, den der Arbeitnehmer, gerechnet vom Zeitpunkt des Vergleichsschlusses an in der noch verbleibenden Freistellungsphase verdient hat, höchstens jedoch ein Bruttomonatsgehalt.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.12.2012 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den gerichtlichen Vergleich vom 29.11.2012 wird auf

5.780,00 Euro

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist teilweise begründet.