Der Kläger stand seit Juni 1993 in einem Angestelltenverhältnis zur Beklagten. Dieses endete im Anschluss an eine von dieser erklärte Kündigung aufgrund Prozessvergleichs vor dem Arbeitsgericht Berlin vom 30. Januar 2006 - 4 Ca 19408/05 - gegen Zahlung einer Abfindung von 25.000,00 EUR zum 31. Dezember 2005. In Erfüllung der unter Nr. 4 des Prozessvergleichs übernommenen Verpflichtung erteilte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis, in dem es hieß:
"Das Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung der Bank in beiderseitigem Einvernehmen mit dem 31. Dezember 2005. Wir danken uns bei Herrn B. A. für die geleistete Mitarbeit und wünschen ihm für den weiteren Lebensweg beruflich und privat alles Gute".
Das Arbeitsgerichts Berlin hat die Beklagte verurteilt, diese Passage wie folgt zu ändern:
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