(Die Arbeitnehmerin unterzeichnete einen Tag nach Aushändigung eines Zeugnisses eine allgemeingehaltene Ausgleichsklausel ohne Erwähnung des Zeugnisanspruchs. Das Zeugnis ist nicht in der 3. Person, sondern - ohne Überschrift - in der Anrede-Form verfasst, eine eindeutige Führungs- und Leistungsbewertung fehlen ebenso wie eine vollständige Unterschrift nebst Namensangabe des Ausstellers.)
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines der Klägerin erteilten Zeugnisses.
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