LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.1995
3 Sa 253/95
Normen:
BGB § 630 ; HGB § 73 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5153/94

Zeugnisberichtigungsanspruch; Ausgleichsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 253/95

DRsp Nr. 2002/2574

Zeugnisberichtigungsanspruch; Ausgleichsklausel

»1. Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung wird auch dann nicht durch eine allgemeingehaltene Ausgleichsklausel ausgeschlossen, wenn das Zeugnis am Tage vor deren Unterzeichnung dem Arbeitnehmer bereits erteilt worden ist und wesentliche formale wie inhaltliche Mängel enthält. 2. Das Zeugnis einer "Direktionsassistentin" ist in der Überschrift als solches zu bezeichnen und nicht in der persönlichen Anredeform, sondern in der 3. Person abzufassen.«

Normenkette:

BGB § 630 ; HGB § 73 ;

Tatbestand:

(Die Arbeitnehmerin unterzeichnete einen Tag nach Aushändigung eines Zeugnisses eine allgemeingehaltene Ausgleichsklausel ohne Erwähnung des Zeugnisanspruchs. Das Zeugnis ist nicht in der 3. Person, sondern - ohne Überschrift - in der Anrede-Form verfasst, eine eindeutige Führungs- und Leistungsbewertung fehlen ebenso wie eine vollständige Unterschrift nebst Namensangabe des Ausstellers.)

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines der Klägerin erteilten Zeugnisses.