LAG Köln - Urteil vom 08.02.2000
13 Sa 1050/99
Normen:
BGB § 242, § 630 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 130
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7161/98

Zeugnis, Zwischenzeugnis, Berichtigung, Verwirkung

LAG Köln, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 1050/99

DRsp Nr. 2000/3924

Zeugnis, Zwischenzeugnis, Berichtigung, Verwirkung

»1) Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein Schlusszeugnis gelten. 2) Ein Untätigkeitszeitraum von 12 Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen. 3) Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren zunächst unter Fristsetzung mit Klageandrohung geltend gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Ablehnung durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt, gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben.«

Normenkette:

BGB § 242, § 630 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7161/98