Die Klägerin verlangt die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war vom 01.09.2000 bis zum 15.08.2001 als Steuerfachangestellte bei den Beklagten, die in B./Ndrh. eine Steuerberaterpraxis führen, beschäftigt. Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Wesel einen Rechtsstreit (ArbG Wesel 2 Ca 2963/01), den sie durch Prozessvergleich vom 13.12.2001 beilegten. In dem Vergleich verpflichteten sich die Beklagten u.a., ein der Klägerin erteiltes Zeugnis vom 29.06.2001, in dem es hieß: "Frau N. hat die ihr übertragenen Aufgaben und Arbeiten ordentlich und ordnungsgemäß erledigt. ...." , wohlwollend zu überarbeiten. Danach erstellten sie ein auf den 15.08.2001 datiertes Zeugnis, dessen Absätze 3 bis 5 lauten:
"Frau L. N. beherrscht das Fach ausreichend und stellt sich auf neue Aufgaben ein.
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