1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2014 wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.07.2014 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 € besteht.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger wurde zum 01.08.2000 bei der Firma A. Logistik GmbH (i.F.: Schuldnerin) eingestellt.
Die Schuldnerin verfügte über verschiedene Standorte, nämlich B-Stadt, E-Stadt und D-Stadt. Der Standort E-Stadt umfasste die A-Straße, die B-Straße, die C-Straße, die E-Straße, den Flughafen, die F-Straße, die G-Straße und die H-Straße.
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