Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 3. Februar 2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Zeitzuschläge für Bereitschaftsdienst.
Der Kläger ist seit Februar 2005 als Rettungsassistent mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden für den beklagten Verein tätig. Seine monatliche Vergütung als Angestellter der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 betrug im Mai 2014 2.481,14 € brutto. In der Zeit vom 27.10.2013 bis zum 30.05.2014 leistete der Kläger vielfach Bereitschaftsdienst, welcher mit insgesamt 61,5 Stunden als Arbeitszeit gewertet wurde.
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