BAG - Urteil vom 17.03.2016
6 AZR 96/15
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1 S. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2-3; SGB II § 6c Abs. 5; TVöD -V § 16 Abs. 1 S. 1; TVöD -V § 16 Abs. 2a; TVöD -V § 16 Abs. 3; TVöD -V § 17 Abs. 3; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 § 19 Abs. 6; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 4
AUR 2016, 376
EzA-SD 2016, 12
NZA 2016, 1095
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 279/14
ArbG Bautzen, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6282/13

Zeitpunkt des Stufenaufstiegs einer Mitarbeiterin des Job-CentersÜbergang des Arbeitsverhältnisses auf den kommunalen Träger

BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 96/15

DRsp Nr. 2016/8998

Zeitpunkt des Stufenaufstiegs einer Mitarbeiterin des Job-Centers Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den kommunalen Träger

Orientierungssätze: 1. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten nur die Beschäftigten der BA in den Dienst des kommunalen Trägers über, die am Tag vor dessen Zulassung und mindestens 24 Monate davor Aufgaben der BA in der Grundsicherung wahrgenommen haben. Dabei stehen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, zu denen es im Referenzzeitraum kommt, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, sofern diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV-BA für die Laufzeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind. Insoweit tritt kraft tariflich angeordneter Fiktion kein Verlust an Erfahrungswissen ein. Darum ist ua. Elternzeit grundsätzlich als Beschäftigungszeit zu werten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Referenzzeitraum keinerlei aktive Tätigkeit in der Grundsicherung ausgeübt wird.