LAG Hamburg - Beschluss vom 09.04.2009
8 TaBV 10/08
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ERA TV § 3 Ziff. 9; ERA TV § 16 Ziff. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 26/07

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entgeltrahmentarifvertrages; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung eines betrieblichen Entlohnungssystems; Feststellungsinteresse der Arbeitgeberin zum Mitbestimmungsrecht

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 10/08

DRsp Nr. 2009/25894

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entgeltrahmentarifvertrages; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung eines betrieblichen Entlohnungssystems; Feststellungsinteresse der Arbeitgeberin zum Mitbestimmungsrecht

1. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifautonomie den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Tarifvertrags i. S. v. § 4 TVG frei wählen. 2. Ob ein Tarifvertrag in einer Einführungsphase bereits in Kraft getreten ist oder nicht, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. 3. Der Entgeltrahmentarifvertrag zwischen IG Metall Bezirk Küste und AGV Nordmetall ist nicht entsprechend einem Stufentarifvertrag im Zeitpunkt seines Abschluss in Kraft getreten. 4. Der Arbeitgeber hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 I BetrVG, wenn der Betriebsrat ein solches Mitbestimmungsrecht in Abrede stellt.

Tenor:

1) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.08.2008 (13 BV 26/07) wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ERA TV § 3 Ziff. 9; ERA TV § 16 Ziff. 1; BGB § 133;

Gründe:

I.