LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2012
5 Sa 257/12
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1339/11

Zeitpunkt der Rentenzahlung nach vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers; unberechtigter Einwand einer Ungleichbehandlung bei versäumter Antragstellung bei der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 257/12

DRsp Nr. 2013/630

Zeitpunkt der Rentenzahlung nach vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers; unberechtigter Einwand einer Ungleichbehandlung bei versäumter Antragstellung bei der Arbeitgeberin

1. Entsteht der Anspruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung der Erwerbsminderungsrente gegenüber der Arbeitgeberin aufgrund der Versicherungsbedingungen erst mit dem Monat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, und hat die Arbeitgeberin in einem Anschreiben nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers darauf hingewiesen, dass für den Fall der Erwerbsminderung empfohlen wird, gleichzeitig mit dem Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen formlosen Antrag bei der Arbeitgeberin zu stellen, ist die Arbeitgeberin in nicht zu beanstandender Weise ihrer Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) nachgekommen.