LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2012
6 Sa 878/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 7920/11

Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 878/12

DRsp Nr. 2012/21159

Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

1. Der Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer geschlossenen Betriebskrankenkasse darüber, ob sein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder durch ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist, wird nicht bereits dadurch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, dass dieser mit der personenidentischen Betriebskrankenkasse in Abwicklung eine Vereinbarung über seine befristete Beschäftigung trifft (gegen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2012 - 13 Sa 2486/11). 2. Dass § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V aufgrund der Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nur für die Beschäftigten einer Betriebskrankenkasse gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, hat nicht zur Folge, dass die ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnisse zu dieser gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Tag ihrer Schließung enden (gegen LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2012 - 7 Sa 16/12; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 18.04.2012 - 23 Sa 110/12).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.02.2012 - 59 Ca 7920/11 - teilweise geändert.

2. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die Kündigung der Beklagten vom 19.05.2011 weder zum 30.06. noch zum 31.12.2011 beendet worden.