Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Oktober 2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliches Weihnachtsgeld.
Der Kläger ist seit 01. März 2015 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.983,00 Euro als Beschäftigter im Geld- und Werttransport tätig und wird in Rheinland-Pfalz eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2015 (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: AV), dessen § 10 wie folgt lautet:
"10. Anerkennung von Tarifverträgen
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