LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2010
7 TaBV 27/10
Normen:
ArbSchG § 5 Abs. 1; ArbSchG § 5 Abs. 3 Nr. 1; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 3; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/09

Zeitliche Reihenfolge von arbeitsschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zu arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 27/10

DRsp Nr. 2011/2731

Zeitliche Reihenfolge von arbeitsschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zu arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen

Vor Durchführung einer Unterweisung ist zwingend eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich; das folgt zwar nicht aus einer vom Gesetzgeber ausdrücklich und eindeutig festgelegten Reihenfolge, jedoch aus der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 5, 12 ArbSchG.

Die Beschwerden des Betriebsrates und des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.03.2010, Az.: 2 BV 22/09 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 5 Abs. 1; ArbSchG § 5 Abs. 3 Nr. 1; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 3; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit des Teilspruchs einer Einigungsstelle zu arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen.