LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2015
2 Sa 193/15
Normen:
BBiG § 23; BGB § 202; TVAL II § 49; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1144/14

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen Mobbing im Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 193/15

DRsp Nr. 2016/5580

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen Mobbing im Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II)

1. Die Regelung des § 49 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II), wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wurden, gilt auch für Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen Mobbing. Denn eine solche Verfallklausel umfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 2. Die Regelung ist auch nicht gem. §§ 134, 202 Abs. 1 BGB nichtig. § 202 Abs. 1 BGB steht einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasst, nicht entgegen, weil es sich bei der zwingend und unmittelbar geltenden Rechtsnorm des Tarifvertrages nicht um ein Rechtsgeschäft i.S. von § 202 BGB, sondern um eine gesetzliche Regelung i.S. von Art. 2 EGBGB handelt.

Tenor

I. II.