OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.09.2018
12 U 28/18
Normen:
VBLS § 52; GG Art. 14; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2019, 188
r+s 2018, 669
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 77/17

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Betriebsrente in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 12 U 28/18

DRsp Nr. 2018/15505

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Betriebsrente in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

1. Nach § 52 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) kann ein Anspruch auf Betriebsrente rückwirkend nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor dem Monat der Antragstellung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Diese Satzungsregelung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen Art. 14 GG.2. Die VBL kann sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherten kein Verschulden, was Letzterer zu beweisen hat, an der Fristversäumung trifft. Allein die Unkenntnis des Versicherten vom Antragserfordernis oder von seinen Leistungsansprüchen ist nicht geeignet, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VI - vom 10.11.2017 - 6 O 77/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VBLS § 52; GG Art. 14; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Nachzahlung von Betriebsrente für den Zeitraum von August 2010 bis September 2013.

1. 2. 1. 2.