LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2016
3 Sa 34/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 16 S. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 12a;
Fundstellen:
DStR 2016, 16
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 395/15

Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot für sachgrundlos befristete ArbeitsverträgeAnwendung der Verzugsschadenpauschale auf arbeitsrechtliche Forderungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 34/16

DRsp Nr. 2016/17980

Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge Anwendung der Verzugsschadenpauschale auf arbeitsrechtliche Forderungen

1. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt.2. Ein Arbeitnehmer kann im Falle des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers die Verzugsschadenpauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verlangen. Einer Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Forderungen steht § 12a ArbGG nicht entgegen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 13. April 2016 - 6 Ca 395/15 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 15. September 2014 zum 30. September 2015 geendet hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2015 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

III.

Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 16 S. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 12a;