LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2007
4 TaBVGa 137/07
Normen:
BetrVG § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 4 § 112 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BVGa 644/07

Zeitlich befristete Unterlassungsverfügung zur Mitbestimmung bei Betriebsänderung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 137/07

DRsp Nr. 2007/17641

Zeitlich befristete Unterlassungsverfügung zur Mitbestimmung bei Betriebsänderung

»Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, vor der Durchführung des Unterrichtungs- und Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 111, 112 BetrVG eine Betriebsänderung durchzuführen. Der Betriebsrat kann - ggf. mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung - vom Arbeitgeber die Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung vor Abschluss des Verfahrens verlangen. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist regelmäßig nur zeitlich befristet zu erlassen. Die Dauer der Frist ist an dem Zeitraum zu orientieren, der bei konstruktiver Verhandlungsführung für den Abschluss des Beteiligungsverfahrens einschließlich einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich erforderlich sein wird (Bestätigung der bisherigen Kammerrechtsprechung).«

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 4 § 112 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche des antragstellenden Betriebsrats auf Unterlassung der Anwendung einer Auswahlrichtlinie und des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen vor dem Abschluss von Verhandlungen über einen Interessenausgleich.