Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 26.3.2008 - 5 Ca 714/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 4 des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 (im Folgenden: TV-N NW).
Der Kläger ist seit dem 01.09.1988 als Elektroinstallateur bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der TV-N NW Anwendung. Unter § 11 Abs. 1 heißt es auszugsweise wie folgt:
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