LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2015
6 Sa 446/14
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 546/13

Zeiten außergewöhnlich hohen Geschäftsanfalls in einem AutohausAußerachtlassung von Aushilfskräften für jahreszeitlich bedingte Reifenwechsel bei der Berechnung der Schwellenwerte zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzesordentliche Kündigung eines Autoverkäufers bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Betriebsgröße des Autohauses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 446/14

DRsp Nr. 2015/10502

Zeiten außergewöhnlich hohen Geschäftsanfalls in einem Autohaus Außerachtlassung von Aushilfskräften für jahreszeitlich bedingte Reifenwechsel bei der Berechnung der Schwellenwerte zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ordentliche Kündigung eines Autoverkäufers bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Betriebsgröße des Autohauses

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Beschäftigte nicht in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden; bei der Bestimmung der Betriebsgröße im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des trägt der Arbeitnehmer; seiner Darlegungslast genügt der Arbeitnehmer regelmäßig dadurch, dass er entsprechend seinen Kenntnismöglichkeiten die eine entsprechende Arbeitnehmerzahl begründenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt, worauf die Arbeitgeberseite nach § Abs. im Einzelnen zu erklären hat, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Darlegungen des Arbeitnehmers sprechen.