LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2007
10 Sa 642/06
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; BAT § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 697/06

Zeitdynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 642/06

DRsp Nr. 2007/11806

Zeitdynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung

Kann die arbeitsvertragliche Formulierung "der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe/-stufe sowohl eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe als auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe darstellen, ohne dass damit etwas zur Frage der dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird, und verbleiben auch nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden diesbezüglich nicht behebbare Zweifel, führt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu einer Auslegung zu Lasten der Arbeitgeberin, so dass eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; BAT § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über mehrere Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 15.06.1999 bei der Beklagten als Hausdame beschäftigt. Sie erhält derzeit, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden, ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 783,47 EUR.

Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"...

§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe BAT X/1| DM 847,00

Ortszuschlag| DM 596,59

Allgemeine Zulage| DM 81,54