BAG - Urteil vom 22.09.2016
6 AZR 423/15
Normen:
TVöD -BT V (Bund) § 7a; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 6 Nr. 10
BAGE 157, 23
BB 2016, 2995
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 11
NZA 2017, 592
NZA-RR 2017, 80
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 4/14
ArbG Weiden, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 332/13

Zeitdauer für Einkommenssicherung bei befristeten Arbeitszeitreduzierungen

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 423/15

DRsp Nr. 2016/18768

Zeitdauer für Einkommenssicherung bei befristeten Arbeitszeitreduzierungen

Orientierungssätze: 1. Nach § 3 Abs. 8 TV UmBw können Beschäftigte zur Annahme eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet sein. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht einem Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw jedoch nicht entgegen. Die Ablehnung eines Arbeitsplatzes führt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw nur dann zum Entfall der persönlichen Zulage, wenn Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnen. Die Tarifvertragsparteien haben damit eine abschließende Sanktionsregelung getroffen. 2. Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw entsprechend. Die Vorschrift trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern.