LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2010
16 Sa 882/09
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 6 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 177 Abs. 1; TV-BA § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2010, 279
LAGE § 14 TzBfG Nr. 54
LAGE § 6 KSchG Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 45/09

Zeitbefristung zur Vertretung; Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung der Befristungsabrede im Auftrag; Sachentscheidung des Berufungsgerichts bei erstinstanzlich unterbliebenem Hinweis zur Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 882/09

DRsp Nr. 2010/7870

Zeitbefristung zur Vertretung; Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung der Befristungsabrede "im Auftrag"; Sachentscheidung des Berufungsgerichts bei erstinstanzlich unterbliebenem Hinweis zur Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen

1. Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG kann auch bei Unterzeichnung der Befristungsabrede "im Auftrag" gewahrt werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 59/08, juris). 2. Wird ein Grund für die Unwirksamkeit einer Befristung erstmalig in zweiter Instanz geltend gemacht, ist das Berufungsgericht trotz unterbliebenen Hinweises nach § 6 Satz 2 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG in erster Instanz zu einer eigenen Sachentscheidung befugt und muss den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.06.2009 - 3 Ca 45/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 6 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 177 Abs. 1; TV-BA § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen am 11.06.2008 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.12.2008.