LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.02.2009
5 Ta 6/09
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1491/06

Zahlungsrückstand bei Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 6/09

DRsp Nr. 2009/10711

Zahlungsrückstand bei Ratenzahlung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.11.2008 - 6 Ca 1491/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17,41 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 124 Nr. 4 ZPO zutreffend ergangen und auch zutreffend begründet worden; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 37, 38 der Akte Bezug genommen.

Zur Zeit der Beschlussfassung betrug der Zahlungsrückstand des Beschwerdeführers 151,41 €; zwischenzeitlich sind weitere Zahlungen in Höhe von drei Mal 45,00 € ausweislich der Gerichtsakte und des Prozesskostenhilfebeiheftes erfolgt, so dass ein Restbetrag von 16,41 € noch verblieben ist und zur Zahlung aussteht.

Da der Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen keinerlei Einwendungen gegen die Entscheidung inhaltlicher oder sonstiger Art erhoben hat, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch verbleibenden Restbetrag (§ 3 ZPO).

Vorinstanz: ArbG Koblenz, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1491/06