Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier - Az.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem Beschluss vom 02.02.2012 hatte der Kläger ab 01.03.2012 monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der Kläger mit mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen.
Soweit der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde ankündigte, den Ratenrückstand umgehend ausgleichen und wieder in den Ratenplan einsteigen zu wollen, waren dem keine Taten gefolgt. Weder bis Abschluss des Abhilfeverfahrens noch binnen ergänzender Beschwerdebegründungsfrist gingen Zahlungen unter dem gesetzten Kassenzeichen ein.
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